Revision verworfen: Keine Rechtsfehler aus Revisionsbegründung (§ 349 Abs.2 StPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 RVs 171/14
- Datum
- 26.09.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2014:0926.1RVS171.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren ist auf die in der Revisionsbegründung konkret gerügten Rechtsfehler beschränkt.
Sind aus der Revisionsbegründung keine durchgreifenden Einwendungen ersichtlich, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision als unbegründet.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit gesetzlich bestimmt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).