Revision des Angeklagten verworfen - Keine Rechtsfehler festgestellt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 RVs 170/13
- Datum
- 03.09.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2013:0903.1RVS170.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des rechtsmittelsführenden Angeklagten sind bei Verwerfung der Revision gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.
Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren richtet sich primär nach den in der Revisionsbegründung erhobenen Rügen; nur diese sind maßgeblich für die Überprüfung auf Rechtsfehler.
Fehlen substantiierte und entscheidungserhebliche Rügen in der Revisionsbegründung, ist die Revision mangels Rechtsfehlern unbegründet und zu verwerfen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neden dem Tenor keinen Entscheidungstext
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).