Zulassungsantrag verworfen: ‚PoliScan Speed‘ als standardisiertes Messverfahren anerkannt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Senat für Bußgeldsachen
- Aktenzeichen
- 1 RBs 87/15
- Datum
- 26.03.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2015:0326.1RBS87.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Messverfahren gilt als standardisiertes Messverfahren, wenn seine Zuverlässigkeit und standardisierte Durchführung in der Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts und anderer Oberlandesgerichte bestätigt ist.
Ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen eine Geschwindigkeitsmessung mit einem als standardisiert anerkannten Gerät ist unbegründet, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler oder Verfahrensabweichungen dargelegt werden.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG auf eine weitergehende schriftliche Darstellung der Entscheidgründe verzichten, wenn die maßgeblichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft der Verteidigung bekannt und als zutreffend anzusehen sind.
Die Zurücknahme oder das als zurückgenommen Geltendwerden der Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG; wird der Zulassungsantrag verworfen, gilt die Rechtsbeschwerde damit als zurückgenommen.
Rubrum
Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät „PoliScan Speed“ des Herstellers W sind in der Rechtsprechung des Senats (SenE v. 07.01.2014 – III-1 RBs 365/13; SenE v. 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12 – Juris) wie auch sämtlicher anderer hiermit befasster Oberlandesgerichte (aus jüngerer Zeit: OLG Düsseldorf VRR 2014, 392; OLG Karlsruhe VRS 127, 241 = NZV 2015, 150; OLG Frankfurt/Main DAR 2015, 149) als standardisiertes Messverfahren anerkannt; hiervon abzuweichen bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird – auch im Hinblick auf die der Verteidigung bekannt gemachten zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft - gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG)