Berichtigung des Aktenzeichens wegen offenbarer Unrichtigkeit (OLG Köln)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 RBs 409/22
- Datum
- 06.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2023:0106.1RBS409.22.01
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Schreib- oder Druckfehler in gerichtlichen Entscheidungen können durch Berichtigung berichtigt werden.
Zur Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offen erkennbar ist; es bedarf keiner inhaltlichen Prüfung des zugrunde liegenden Entscheidungsstoffs.
Die Berichtigung von Aktenzeichen dient der Klarstellung und Vermeidung von Verwechslungen bei Behörden und Verfahrensbeteiligten.
Eine Berichtigung erstreckt sich nur auf die fehlerhafte formale Angabe und stellt die korrekte Fassung fest, ohne die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung zu ersetzen.
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass das Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft 81 Ss-OWi 139/22 (nicht: 193/22) lautet.