Streitwert bei Rückkaufsrecht an Grundstück nach Kaufpreis festzusetzen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 W 17/98
- Datum
- 26.06.1998
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1998:0626.19W17.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage auf Ausübung eines Rückkaufsrechts an einem Grundstück bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Wiedererlangung des Grundstücks.
Das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse kann geringer sein als der Verkehrswert und ist in Anlehnung an § 6 ZPO entweder am Verkehrswert oder am geringerwertigen Kaufpreis zu bemessen.
Ist im Kaufvertrag ein Rückkaufsrecht zu einem festen Kaufpreis vereinbart, ist dieser Kaufpreis maßgeblich für die Streitwertfestsetzung.
Für Klagen auf Eigentums- oder Besitzverschaffung an Grundstücken gilt grundsätzlich der Verkehrswert als Streitwert, sofern nicht besondere Umstände das Klägerinteresse als geringeren Bemessungsgrund rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 222/98
Leitsatz
Streitwert eines Rechtsstreits um ein Rückkaufsrecht
Der Streitwert eines Rechtsstreits um ein Rückkaufsrecht an einem Grundstück bemißt sich nach dem Interesse des Klägers an dessen Wiedererlangung. Dieses kann auch geringer sein als der Verkehrswert.
Tenor
Es wird auf die Beschwerde des Klägers vom 2.6.1998 der Streitwertbeschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.5.1998 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren anderweitig auf 70.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Zwar ist es zutreffend, daß sich der Streitwert bei einer Klage auf Eigentums- oder Besitzverschaffung an einem Grundstück grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Grundstücks richtet. Der Streitwert eines Rechtsstreits um ein Rückkaufsrecht an einem belasteten Grundstück bemißt sich indessen nach dem Interesse des Klägers an der Wiedererlangung des Grundstückes. Dieses nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse ist - in Anlehnung an § 6 ZPO - mit dem Verkehrswert des Grundstücks (OLG Nürnberg JurBüro 1963, 110) oder mit dem geringerwertigen Kaufpreis anzusetzen (vgl. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 3921 f.). Da die Parteien in Ziffer 5 des Kaufvertrages vom 28.4.1986 (Bl. 9 d.A.) vereinbart haben, daß der Kläger das gesamte Grundstück zum Kaufpreis von 70.000,-- DM erwerben kann, ist dieser Wert maßgeblich.