Beschwerde: Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Wiederholung des Antrags
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 W 10/98
- Datum
- 02.04.1998
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1998:0402.19W10.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung eines zuvor gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor Urteilsverkündung stellt keinen neuen Antrag dar, sondern einen Antrag auf erneute Überprüfung; der ursprüngliche Antragszeitpunkt bleibt maßgeblich.
Allein die Stellung oder Wiederholung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nach Schluß der mündlichen Verhandlung schließt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht aus; maßgeblich sind die prozessualen Umstände und der Erfolg der Verteidigung im betreffenden Umfang.
Die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Bewilligung oder Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 2 ZPO ist zulässig und kann Erfolg haben, wenn das Tatbestandsbild (z. B. frühere Antragsstellung) vom erstinstanzlichen Gericht nicht hinreichend gewürdigt worden ist.
Wird in einem Teilumfang der Klage stattgegeben bzw. der Verteidigung in einem Teil stattgegeben, ist für den betreffenden Umfang die Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ggf. auf den Zeitpunkt des ursprünglich gestellten Antrags zurückzudatieren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 357/97
Tenor
In pp. wird der Beklagten auf ihre Beschwerde vom 17.2.1998 gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.1997 Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in G. bewilligt, soweit sie sich gegen eine Verurtei-lung von mehr als 13.074,02 DM wehrt.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat in dem von der Beklagten im Schriftsatz vom 5.3.1998 (Bl. 94 d.A.) klargestellten Umfang Erfolg.
Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da ihr Antrag am 6.2.1998, und damit nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor Urteilserlaß gestellt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte am 6.2.1998 ausdrücklich nur ihren bereits am 14.10.1997 gestellten Antrag wiederholt (Bl. 68 d.A.). Das ist kein neuer (erstmaliger) Antrag, worauf das Landgericht in seiner Begründung abgestellt hat, sondern ein Antrag auf erneute Überprüfung, der deshalb gerechtfertigt war, weil das Gericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hatte, der Klage nicht in vollem Umfang stattgeben zu wollen. In Höhe der Klageabweisung hatte die Verteidigung der Beklagten Erfolg, so daß ihr insoweit auch Prozeßkostenhilfe ab Antragstellung (14.10.1997) zu bewilligen war.