Berufung: Teilweise Abänderung des Landgerichtsurteils mit Zahlungsverurteilung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 U 92/15
- Datum
- 04.12.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2015:1204.19U92.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Darstellung von Tatbestand und Gründen kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO entfallen, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf Entscheidungsgründe verzichten.
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil ändern und den Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge verurteilen, soweit es die Erfolgsaussichten der Berufung trägt.
Bei teilweisem Erfolg der Berufung kann das Gericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens anteilig gemäß dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs verteilen.
Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und die Zulassung der Revision versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revision nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 389/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.5.2015 (10 O 389/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 10.710,00 € nebst aufgelaufener Zinsen in Höhe von 3.539,30 € und insgesamt - unter Einschluss der erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen - Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.790,00 € seit dem 2.3.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung von Tatbestand und Gründen war gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abzusehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist und die Parteien auf Entscheidungsgründe verzichtet haben. Auf das Sitzungsprotokoll vom 4.12.2015 wird Bezug genommen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.280,00 €