Tenorberichtigung wegen versehentlich fehlender Kostenentscheidung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 U 6/24
- Datum
- 29.11.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2024:1129.19U6.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn der Urteilstenor versehentlich unvollständig ist.
Fehlt eine Kostenentscheidung im Tenor, obwohl sie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandelt wird, ist die Auslassung grundsätzlich nach § 319 ZPO berichtigungsfähig.
Die versehentliche Auslassung eines Kostenausspruchs ist offensichtlich, wenn für die Unvollständigkeit des Tenors kein anderer nachvollziehbarer Grund in Betracht kommt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens können bei Unterliegen der Berufungsbeklagten nach §§ 91, 97 ZPO dieser auferlegt werden.
Tenor
Der Tenor des Urteils des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25.10.2024 wird dahingehend berichtigt, dass er um folgenden Ausspruch ergänzt wird:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 319 ZPO. Berichtigungsfähig sind hiernach offenbare Unrichtigkeiten.
Eine derartige auf einem Irrtum beruhende offenbare Unrichtigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn eine Kostenentscheidung gänzlich fehlt, obwohl sie in den Urteilsgründen behandelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.07.2014, XI ZB 7/13, juris Rn. 11 und vom 26.01.2023, III ZR 69/21, juris, Rn. 4; BAG, Beschluss vom 01.06.2023, 9 AZB 1/23, juris Rn. 17; Musielak/Wolff in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl. 2024, § 319 ZPO Rn. 7), zumal in einer solchen Konstellation an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel besteht, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 08.07.1993, IX ZR 192/91, juris Rn. 3 und vom 22.09.2009,IV ZR 128/08, juris Rn. 3).
Vorliegend fehlt ein Kostenausspruch, obwohl in den Gründen ausgeführt wurde, die Kostenentscheidung beruhe auf den §§ 91, 97 ZPO. Damit ist eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit gegeben, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht.
Zitiert (3)
- BGH · XI ZB 7/13 · 08.07.2014Kostenentscheidung: Keine analoge Berichtigung zugunsten der Streithelferin (§ 319 ZPO)
- BGH · III ZR 69/21 · 26.01.2023Berichtigungsgesuch wegen unterbliebener Kostenentscheidung für Streithelferin zurückgewiesen
- BAG · 9 AZB 1/23 · 01.06.2023Bindung an Kostengrundentscheidung – Unzulässigkeit von Teilkostenentscheidungen; Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten