Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 U 43/10
- Datum
- 29.07.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2010:0729.19U43.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Fehlt einer Berufung grundsätzliche Bedeutung und erfordert deren Entscheidung nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, rechtfertigt dies die Zurückweisung durch Beschluss.
Die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme entbindet die Partei nicht von der Pflicht, ihr Berufungsvorbringen substantiiert darzulegen; unterlassene oder nicht substantiiert vorgetragene Stellungnahmen können die Zurückweisung begünstigen.
Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO dient der Verfahrensvereinfachung bei offenkundiger Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels und ersetzt die Entscheidung durch Urteil, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 335/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 335/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 28.06.2010 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 83.960,94 EUR