Berichtigung des Sicherheitsleistungsbetrags im Tenor nach § 319 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 U 167/98
- Datum
- 18.10.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1999:1018.19U167.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Urteils wegen offenkundiger Unrichtigkeit ist nach § 319 ZPO zulässig, wenn der irrtümliche Wortlaut eindeutig von dem gewollten Inhalt abweicht.
Offensichtliche Zahlendreher oder Fehlschreibungen im Tenor können berichtigt werden, soweit der richtige Inhalt aus dem Urteilstext ohne weitergehende Auslegungen sicher feststellbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO bezieht sich auf die Korrektur formeller Fehler im Urteilstext und ändert nicht den materiellen Inhalt der Entscheidung, sondern stellt den vom Gericht gewollten Wortlaut her.
Die Berichtigung eines Sicherheitsleistungsbetrags im Tenor ist zulässig, wenn die offenbare Unrichtigkeit die Vollstreckung oder Auslegung der Entscheidung beeinträchtigen kann und der korrekte Betrag aus dem Zusammenhang ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 203/98
Rubrum
wird die Anordnung der Sicherheitsleistung im Tenor des Urteils des Senats vom 1.10.1999 hinsichtlich der Beklagten wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt "50.000 Millionen DM" heißen muß "50.000,-- (in Worten: Fünfzigtausend) DM.
Tenor
In pp.