Berufung: Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, Beklagter zur Zahlung weiterer 5.000 € verurteilt
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 U 115/07
- Datum
- 25.01.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2008:0125.19U115.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann das Berufungsgericht zur teilweisen Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils führen.
Ein durch Vollstreckungsbescheid tituliertes Zahlungsanspruch kann im Berufungsverfahren aufrechterhalten werden.
Bei Zusprechung einer Geldforderung kann das Gericht Verzugszinsen ab einem konkreten Datum festsetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel der unterliegenden Partei auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 57/07
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.07.2007 (13 O 57/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 29.05.2008 - 06-1342528-0-4 - wird aufrecht erhalten.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €.