Berichtigung: Ergänzung der Kostenregelung; Aufhebung des DIS-Zwischenentscheids abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 19 SchH 22/24
- Datum
- 14.01.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2026:0114.19SCHH22.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsantrag nach § 321 ZPO ist statthaft, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des erlassenen Beschlusses gestellt wird.
Der Tenor eines Urteils oder Beschlusses kann berichtigt werden, wenn durch ein offensichtliches Versehen ein Ausspruch (z.B. über die Kosten) unterblieben ist, die Entscheidungsgründe jedoch eine entsprechende, den Ausspruch tragende Regelung enthalten.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsgerichts-Zwischenentscheids und Feststellung der Unzuständigkeit ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller die Unzuständigkeit nicht hinreichend substantiiert darlegt.
Bei Zurückweisung eines Antrags kann das Gericht dem unterliegenden Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegen und einen Gegenstandswert festsetzen.
Tenor
Der Tenor des Beschlusses des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 02.12.2025 wird wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Der Antrag des Antragstellers, den Zwischenentscheid des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 10.09.2024 (Az.: DIS-SP-2022-00688) durch das Schiedsgericht in der Besetzung W. L. und K. C. als beisitzender Schiedsrichter und N. O. als Vorsitzender des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 09.08.2022 geltend gemachten Verstöße unzuständig ist, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Beschlusses gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen ein Ausspruch über die Kosten unterblieben, obwohl sich der Senat in den Gründen des Beschlusses mit der Kostenfrage befasst und die Kostenlast des Antragstellers begründet hat.