Berichtigung eines OLG-Beschlusses nach §42 FamFG wegen Zitierfehlers
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 18. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 18 Wx 4/19
- Datum
- 20.05.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:0520.18WX4.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss berichtigt werden, wenn er eine offenkundige Unrichtigkeit enthält.
Offenkundige Unrichtigkeiten im Beschlusstext umfassen auch offensichtlich falsche Zitier‑ oder Schreibweisen, soweit dadurch der Entscheidungsinhalt nicht substantiv betroffen ist.
Der Berichtigungsantrag muss die beanstandete Stelle und die ersetzende Fassung hinreichend konkret bezeichnen; das Gericht kann die Berichtigung durch Beschluss feststellen.
Die Berichtigung dient der Klarstellung der Entscheidungsurkunde und ersetzt keine materielle Überprüfung oder Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung.
Rubrum
Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2019 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 – 18 Wx 4/19 – wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehend berichtigt, dass es unter Ziff. II.2 Buchst. a in Zeile 6 des betreffenden Absatzes „… (vgl. Hopt/Roth, in: GK-AktG, …)“ heißen muss statt (vgl. Hirte/Mülbert/Roth in GK-AktG, …)“.