Treffer
OLG Köln Beschluss

Berichtigung eines OLG-Beschlusses nach §42 FamFG wegen Zitierfehlers

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
18. Zivilsenat
Aktenzeichen
18 Wx 4/19
Datum
20.05.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2019:0520.18WX4.19.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Berichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Zitierweise. Das Gericht berichtigte den Tenor gemäß § 42 FamFG und ersetzte die Namensangabe "Hirte/Mülbert/Roth" durch "Hopt/Roth" in der genannten Textstelle. Die Änderung ist formell und nimmt keine inhaltliche Entscheidungskorrektur vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss berichtigt werden, wenn er eine offenkundige Unrichtigkeit enthält.

2

Offenkundige Unrichtigkeiten im Beschlusstext umfassen auch offensichtlich falsche Zitier‑ oder Schreibweisen, soweit dadurch der Entscheidungsinhalt nicht substantiv betroffen ist.

3

Der Berichtigungsantrag muss die beanstandete Stelle und die ersetzende Fassung hinreichend konkret bezeichnen; das Gericht kann die Berichtigung durch Beschluss feststellen.

4

Die Berichtigung dient der Klarstellung der Entscheidungsurkunde und ersetzt keine materielle Überprüfung oder Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung.

Rubrum

1

Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2019 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 – 18 Wx 4/19 – wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehend berichtigt, dass es unter Ziff. II.2 Buchst. a in Zeile 6 des betreffenden Absatzes „… (vgl. Hopt/Roth, in: GK-AktG, …)“ heißen muss statt (vgl. Hirte/Mülbert/Roth in GK-AktG, …)“.

Berichtigung eines OLG-Beschlusses nach §42 FamFG wegen Zitierfehlers — Themis