Beschwerde zurückgewiesen: Begrenzung erstattungsfähiger Erstberatungsgebühr auf 350 DM
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 17. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 17 W 76/96
- Datum
- 06.03.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1996:0306.17W76.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA‑GO kann für eine Erstberatung höchstens eine Gebühr von 350,00 DM (zuzüglich Auslagen) verlangt und insoweit als erstattungsfähig berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teils der Korrespondenzvergütung sind ersparte Kosten durch Mitwirkung ortsnaher Verkehrs‑/Korrespondenzanwälte anzurechnen; hierfür gelten jedoch die nach BRA‑GO maßgeblichen Höchstbeträge.
Die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht kann den Gründen der Vorinstanz in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO folgen und dadurch die Beschwerde zurückweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 41 0 60/95
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung kann der Rechtsanwalt für eine Erstberatung keine höhere Gebühr als 350,00 DM fordern, so daß auch die von der Klägerin durch die Mitwirkung ortsnah praktizierender Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten einer prozeßbezogenen Beratung mit höchstens 350,00 DM (zuzügl. Auslagen) bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teilbetrages der streitigen Korrespondenzvergütung berücksichtigt werden können. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.