Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschwerde zurückgewiesen: Begrenzung erstattungsfähiger Erstberatungsgebühr auf 350 DM

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
17. Zivilsenat
Aktenzeichen
17 W 76/96
Datum
06.03.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1996:0306.17W76.96.00
Quelle
Die Klägerin wandte sich gegen die Kostengrundentscheidung; die Beschwerde wurde zurückgewiesen, das OLG tritt den Gründen der Vorinstanz bei. Das Gericht stellt klar, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA‑GO für eine Erstberatung höchstens 350,00 DM (zuzügl. Auslagen) verlangt werden können. Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Korrespondenzvergütung sind ersparte Erstberatungskosten nur bis zu diesem Höchstbetrag zu berücksichtigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA‑GO kann für eine Erstberatung höchstens eine Gebühr von 350,00 DM (zuzüglich Auslagen) verlangt und insoweit als erstattungsfähig berücksichtigt werden.

2

Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teils der Korrespondenzvergütung sind ersparte Kosten durch Mitwirkung ortsnaher Verkehrs‑/Korrespondenzanwälte anzurechnen; hierfür gelten jedoch die nach BRA‑GO maßgeblichen Höchstbeträge.

3

Die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

4

Das Berufungsgericht kann den Gründen der Vorinstanz in entsprechender Anwendung des § 543 ZPO folgen und dadurch die Beschwerde zurückweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 0 60/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung kann der Rechtsanwalt für eine Erstberatung keine höhere Gebühr als 350,00 DM fordern, so daß auch die von der Klägerin durch die Mitwirkung ortsnah praktizierender Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten einer prozeßbezogenen Beratung mit höchstens 350,00 DM (zuzügl. Auslagen) bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teilbetrages der streitigen Korrespondenzvergütung berücksichtigt werden können. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.

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