Treffer
OLG Köln Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach einseitiger Erledigung zurückgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
17. Zivilsenat
Aktenzeichen
17 W 59/00
Datum
24.02.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2000:0224.17W59.00.00
Quelle
Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger getroffene Kostenfestsetzung nach ihrer einseitigen Erledigungserklärung. Zentral war, ob der volle Hauptsachestreitwert oder nur die bis zur Erledigung entstandenen Kosten zugrunde zu legen sind. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr auf Basis der bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Gegenstandswert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen.

2

Die bloße Erledigungserklärung der klagenden Partei rechtfertigt nicht die Zugrundelegung des vollen Hauptsachestreitwerts für die Kostenfestsetzung.

3

Es ist zulässig, dass der Rechtspfleger bei entsprechender Sachlage nur eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrunde legt.

4

Die Kostenentscheidung über die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 281/99

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: bis 600,-- DM.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung zutreffend nur eine Verhandlungsgebühr nach dem Kostenstreitwert zugrundegelegt.

3

Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, auch im Falle der einseitigen Erledigungserklärung der klagenden Partei den Gegenstandswert ab Erledigungserklärung nach den bis dahin entstandenen Gerichts- und Parteikosten zu bemessen (vgl. BGH FamRZ 90, 1225; BGH KoRsp, ZPO, § 3 Nr. 728, 729; vgl. ferner die Darstellung bei Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdz. 16 "Erledigung der Hauptsache/einseitige Erledigungserklärung" - m.w.N. -). Soweit das Landgericht daher auf die Erledigungserklärung seitens der Klägerin die Feststellung der Erledigung ausgesprochen hat, rechtfertigt dies nicht die Zugrundelegung des vollen Hauptsachestreitwerts.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung nach einseitiger Erledigung zurückgewiesen — Themis