Beschwerde zurückgewiesen: Vergleichsgebühr nur bei protokolliertem Vollstreckungstitel
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 17. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 17 W 48/04
- Datum
- 01.03.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2004:0301.17W48.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung einer Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren setzt voraus, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich protokollieren lassen, der den Formanforderungen des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sowie der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO entspricht.
Eine wechselseitige Zurücknahme von Klage und Widerklage ersetzt nicht die Protokollierung eines vollstreckungstauglichen Vergleichs und begründet daher keinen Anspruch auf Vergleichsgebühr.
Für die Festsetzung von Gebühren ist auf die Form und die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung abzustellen; nicht protokollierte Übereinkünfte sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 33 O 227/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat tritt den Gründen der Nichtabhilfeentschließung des Rechtspflegers vom 11. Februar 2004 bei; sie stimmen mit seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom Bundesgerichtshof inzwischen bestätigten Auffassung überein, dass die Parteien, um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO entspricht. Auf den u.a. in NJW 2002, 3713 f. veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - wird ergänzend Bezug genommen. Einen Vergleich haben die Parteien nicht protokollieren lassen. Klage und Widerklage sind vielmehr wechselseitig zurückgenommen worden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt.
Streitwert: 648,56 €.