Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung (§ 32 BRAGO) zurückgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
17. Zivilsenat
Aktenzeichen
17 W 277/00
Datum
20.12.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2000:1220.17W277.00.00
Quelle
Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung und Erstattung einer 5/10-Prozeßgebühr nach §§ 31, 32 Abs. 2 BRAGO. Zentral ist, ob diese „Differenz-Prozeßgebühr“ vom Beklagten zu erstatten ist, obwohl die Parteien die Kosten des Vergleichs wechselseitig aufgehoben haben. Das OLG hält die Gebühr für eine Kostenfolge des Vergleichs, die durch die Kostenverzichtsvereinbarung jede Partei selbst zu tragen hat, und weist die Beschwerde zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entsteht, wenn Parteien bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich einbeziehen; die Gebühr tritt bereits mit Stellung des Antrags auf Protokollierung des Vergleichs ein.

2

Die Differenz-Prozeßgebühr gehört zu den Kosten des Vergleichs; ihre Erstattungsfähigkeit richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Kostenregelung.

3

Vereinbaren die Parteien im Vergleich einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung, ist diese Vereinbarung regelmäßig so auszulegen, daß jede Partei die durch den Vergleich verursachten Kosten selbst trägt.

4

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 14/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

2

Die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine 5/10-Gebühr nach §§ 31, 32 Abs. 2 BRAGO in zutreffend ermittelter Höhe von 240,00 DM entstanden ist. Beziehen die Parteien bisher nicht rechtshängige Ansprüche in einen Prozeßvergleich ein, entsteht hinsichtlich des Wertes dieser mitverglichenen Ansprüche eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO (Hartmann, Kostengesetze, 30. A., § 32 BRAGO Rn. 63 m.w.N.). Gleichwohl kommt eine Erstattung dieser "Differenz-Prozeßgebühr" aufgrund der geregelten Kostenquote bezüglich der Kosten des Rechtsstreits zugunsten der Klägerin nicht in Betracht, weil die Parteien hinsichtlich der Kosten des Vergleichs auf gegenseitige Kostenerstattung verzichtet haben. Diese Verzichtsvereinbarung ist regelmäßig - so auch vorliegend - dahin auszulegen, daß die durch den Vergleichsabschluß bedingten Kosten von jeder Partei selbst zu tragen sind. Zwar ist die von der Klägerin beanspruchte Differenzgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO nicht erst mit dem Abschluß, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs entstanden (Riedel/Sußbauer/Keller, a.a.O., § 32 Rn. 21 m.w.N.). Gleichwohl ist die Gebühr nur deshalb erwachsen, weil der Vergleich einen entsprechend höheren Streitgegenstand umfassen sollte und gehört mithin zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. A. 2000, § 32 Rn. 25 m.w.N.; OLG München JurBüro 1998, 86; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 32 Rn. 71; OLG Hamburg MDR 1999, 1527). Die von der Beschwerdeführerin - unter Berufung u.a. auf LG Bonn (in: JurBüro 1998, 33) - vertretene gegenteilige Auffassung wird vom Senat nicht geteilt.

4

Da die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben, kommt eine Erstattung der von der Klägerin beanspruchten Gebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO durch den Beklagten nicht in Betracht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 240,00 DM

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