Verwerfung weiterer sofortiger Beschwerde als unstatthaft durch OLG Köln
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 17. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 17 W 11/13
- Datum
- 01.02.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2013:0201.17W11.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unstatthaft, wenn sie nach den Vorschriften der ZPO kein zulässiges Rechtsmittel darstellt.
Hält das Berufungsgericht die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Landgericht für unzulässig oder auf falscher Begründung beruhend, hebt es die Entscheidung auf und ersetzt sie durch seine eigene Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Für Beschwerdeverfahren kann ein geringer Gegenstandswert festgesetzt werden; der Senat kann diesen, etwa bis 600 €, bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 34 T 235/12
Tenor
Unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts vom 27.11.2012 wird die „weitere sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.10.2012 (34 T 235/12) auf seine Kosten verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die „weitere sofortige Beschwerde“ ist unstatthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Hinweise des Senats vom 16.01.2013 Bezug genommen.
Soweit das Landgericht die unzulässige weitere Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2012 – zwar in der Sache zutreffend – aber unzuständig (vgl. Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl., § 572 Rn 5; Zöller/Heßler, ZPO, 29.Aufl., § 572 Rn 2 ff.) verworfen hat, war die Entscheidung aufzuheben und durch die des Senats zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 600 €.