Treffer
OLG Köln Beschluss

Verwerfung weiterer sofortiger Beschwerde als unstatthaft durch OLG Köln

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
17. Zivilsenat
Aktenzeichen
17 W 11/13
Datum
01.02.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2013:0201.17W11.13.00
Quelle
Der Kläger erhob eine "weitere sofortige Beschwerde" gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Köln hält die weitere sofortige Beschwerde für unstatthaft und verweist auf seine Hinweise. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben und durch den Beschluss des Senats ersetzt; die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers verworfen (Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die "weitere sofortige Beschwerde" ist unstatthaft, wenn sie nach den Vorschriften der ZPO kein zulässiges Rechtsmittel darstellt.

2

Hält das Berufungsgericht die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Landgericht für unzulässig oder auf falscher Begründung beruhend, hebt es die Entscheidung auf und ersetzt sie durch seine eigene Entscheidung.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; dies richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Für Beschwerdeverfahren kann ein geringer Gegenstandswert festgesetzt werden; der Senat kann diesen, etwa bis 600 €, bemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 34 T 235/12

Tenor

Unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts vom 27.11.2012 wird die „weitere sofortige Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des  Landgerichts Köln vom 15.10.2012 (34 T 235/12)  auf seine Kosten verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

2

Die „weitere sofortige Beschwerde“ ist unstatthaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Hinweise des Senats vom 16.01.2013 Bezug genommen.

3

Soweit das Landgericht die unzulässige weitere Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2012 – zwar in der Sache zutreffend – aber unzuständig (vgl. Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 2. Aufl., § 572 Rn 5; Zöller/Heßler, ZPO, 29.Aufl., § 572 Rn 2 ff.) verworfen hat, war die Entscheidung aufzuheben und durch die des Senats zu ersetzen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 600 €.

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