Beschwerde gegen Abschiebungshaft nach Ablauf der Haftdauer als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 Wx 92/97
- Datum
- 14.04.1997
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1997:0414.16WX92.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsbehelf setzt ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse voraus; entfällt dieses (z.B. durch das zeitliche Ende der angeordneten Maßnahme), ist der Rechtsbehelf unzulässig.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn die angefochtene Maßnahme nicht mehr besteht und damit kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Überprüfung mehr vorliegt.
Bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.
Das bloße vergangenheitsbezogene Prüfungsinteresse an der Rechtmäßigkeit einer bereits beendeten Maßnahme genügt nicht für ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 100/97
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.03.1997 - 6 T 100/97 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da mit Ablauf der angeordneten Dauer der Abschiebungshaft von drei Monaten das Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme entfallen ist.