Anordnung von Abschiebungshaft: konkrete Fluchtgefahr erforderlich
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 WX 7/95
- Datum
- 13.01.1995
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1995:0113.16WX7.95.01
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft setzt voraus, dass konkrete Tatsachen die Gefahr begründen, der Ausländer werde sich durch Flucht oder Untertauchen der Abschiebung entziehen.
Allein die beharrliche Weigerung des Ausländers, freiwillig auszureisen, rechtfertigt die Abschiebung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, nicht aber ohne weitere Anhaltspunkte die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Abschiebungshaft sind Anhaltspunkte wie fester Wohnsitz, Erreichbarkeit gegenüber der Ausländerbehörde und bisheriges Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen und können die Haftanordnung ausschließen.
Die tragenden tatsächlichen Umstände, die eine konkrete Fluchtgefahr begründen sollen, sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.
Leitsatz
Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft gegen Ausländer.
Die die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigende Annahme, ein Ausländer wolle sich der Abschiebung (z.B. durch Untertauchen) entziehen, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Die bisherige beharrliche Weigerung des Ausländers, trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zur Sicherung der Abschiebung, sondern rechtfertigt nur die Abschiebung als solche.
Gründe
Die gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 Ausländergesetz sind nicht gegeben.
Die Feststellung des Landgerichts, es bestehe der begründete Verdacht, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Annahme, daß ein Ausländer sich warhrscheinlich der Abschiebung entziehen will, muß sich auf konkrete Umstände stützen. Solche sind in der Antragsschrift des Beteiligten zu 2) vom 21.10.1994 nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus dem ansonsten bekannt gewordenen Verhalten des Betroffenen.
Die Weigerung des seit dem 21.04.1994 ausreisepflichtigen Betroffenen, sich bei der Botschaft seines Heimatlandes einen Reispaß bzw. ein Paßersatzpapier ausstellen zu lassen, das Ignorieren mehrerer Ausreiseaufforderungen, sein Interesse daran, wegen seiner familiären Situation die Bundesrepublik nicht zu verlassen, sowie seine Erklärung, nicht nach Eritrea zurück zu wollen, reichen nicht aus, um die konkrete Gefahr zu begründen, der Betroffene werde untertauchen, um seine Abschiebung zu verhindern. Hierbei handelt es sich vielmehr nur um solche Umstände, die den Verdacht begründen, daß der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen wird. Damit wird aber lediglich eine Abschiebung des Betroffenen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gemäß § 49 Ausländergesetz gerechtfertigt. Da beharrliche Weigerung, freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die Erforderlichkeit der Haft zu Sicherung der Abschiebung (vgl. BGH NJW 1986, 3024, 3025).
Demgegenüber sind keine Umstände festgestellt oder vom Beteiligten zu 2) geltend gemacht, die die Gefahr begründen, daß der Betroffene sich der geplanten Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird, wie in der Antragsschrift behauptet wird. Solche Umstände sind auch aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
Der Betroffene hat einen festen Wohnsitz. Es ist nicht ersichtlich, daß er dort für die Ausländerbehörde nicht erreichbar war oder sein wird. Nach der Aufforderung zur Ausreise unter Androhung der Abschiebung und dem rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens am 21.04.1994 hat der Betroffene mehrfach bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Er ist auch dann nicht untergetaucht, als sein Antrag auf Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung am 18.10.1994 abgelehnt und ihm erklärt worden ist, dies sei die letzte Aufforderung, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Da somit - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 13.01.1995 - keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt werden können, die darauf hindeuten, daß die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung erforderlich war, waren die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Ob eine Abschiebung Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz entgegenstehen, braucht der Senat daher nicht zu prüfen.
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren gemäß § 16 FEVG dem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da von vornherein ein begründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag.
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