Treffer
OLG Köln Beschluss· unanfechtbar

WEG-Beschluss: Verpflichtung zur Schließung eines Türdurchbruchs durch Eigentümer

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
16. Zivilsenat
Aktenzeichen
16 WX 211/98
Datum
23.12.1998
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1998:1223.16WX211.98.00
Quelle
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Landgerichtsbeschluss wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Verpflichtung, einen im Ladenlokal geschaffenen Türdurchbruch zu schließen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Entscheidung stützt sich auf unanfechtbare Beschlüsse der Eigentümerversammlung; Nichtigkeit kommt nur bei Verstößen gegen zwingende Gesetze oder gute Sitten in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig; Nichtigkeit setzt voraus, dass sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.

2

Beschlüsse über die bauliche Gestaltung der tragenden Außenwände gehören zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und liegen grundsätzlich in der Kompetenz der Eigentümergemeinschaft.

3

Anfechtbare Beschlüsse werden mit dem Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und entfalten dann volle Wirksamkeit.

4

Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage schaffen, wenn bis zur Beschlussfassung kein entsprechender Anspruch bestand.

5

Die Kostenentscheidung in Verfahren über Wohnungseigentumsangelegenheiten richtet sich nach § 47 WEG.

Relevante Normen
§ WEG § 23

Leitsatz

Nichtigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung

WEG § 23 Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind nur ausnahmsweise nichtig, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage begründen, wenn bis zur Beschlußfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand.

028

16 Wx 211/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

betreffend die Wohnanlage pp. an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 23. Dezember 1998 b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.1998 - 29 T 239/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Amts- und Landgericht haben zu Recht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben, den Antragsgegner zu verpflichten, den Türdurchbruch im hinteren Bereich seines Ladenlokals Nr. 14 zu schließen und den ursprünglichen Zustand entsprechend der genehmigten Bauzeichnung wieder herzustellen. Die Verpflichtung des Antragsgegners beruht auf den Beschlüssen der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.1996 sowie zu Tagesordnungspunkt 6 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 03.07.1997. Beide Beschlüsse sind vom Antragsgegner nicht angefochten worden und damit bestandskräftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur in seltenen Ausnahmefällen nichtig sind, nämlich nur dann, wenn sie gegen ein zwingendes gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen (zuletzt Beschluss vom 30.09.1998 - 16 Wx 163/98 -). Beides trifft auf die Beschlüsse, die vorstehend bezeichnet sind, nicht zu. Dass die tragenden Außenwände des gemeinschaftlichen Gebäudes Gemeinschaftseigentum darstellen und dass Beschlüsse zur baulichen Gestaltung des Gemeinschaftseigentums Angelegenheiten in der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen, kann nicht zweifelhaft sein. Damit ist eine grundsätzliche Kompetenz der Gemeinschaft, Beschlüsse der vorliegenden Art zu treffen gegeben. Ob die Beschlüsse etwa anfechtbar waren, weil der Anspruch auf Beseitigung des Türdurchbruches verwirkt war oder weil diese Beschlüsse der Einstimmigkeit bedurft hätten, kann dahinstehen. Denn anfechtbare Beschlüsse werden nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und damit voll wirksam.

3

Dass Beschlüsse, wie die vorliegend im Streit befindlichen, eine selbständige Anspruchsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen können, wenn bis zur Beschlussfassung ein entsprechender Anspruch nicht bestand, entspricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 21.10.1997 - 16 Wx 255/97 -).

4

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG.

5

ROLG Reinemund ist infolge Erkrankung an der Unterzeichnung gehindert

6

Dr. Schuschke Dr. Schuschke Dr. Ahn-Roth

7

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