Treffer
OLG Köln Beschluss· unanfechtbar

Entlassung des Vermögensbetreuers wegen mietfreier Nutzung des Betreutenhauses

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
16. Zivilsenat
Aktenzeichen
16 WX 210/97
Datum
19.09.1997
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX210.97.01
Quelle
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entlassung eines Betreuers für Vermögensangelegenheiten blieb erfolglos. Der Betreuer bewohnte das Haus der Betreuten unentgeltlich und verweigerte eine annähernd marktgerechte Miete oder Nutzungsentschädigung. Darin liegt ein schwerwiegender Interessenkonflikt und eine Verletzung der Vermögensinteressen der Betreuten. Eine Ergänzungspflegschaft war nicht ebenso wirksam wie der vollständige Ausschluss des Betreuers von den finanziellen Angelegenheiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuer ist nach § 1908b Abs. 1 BGB aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist.

2

Wer als Betreuer ein Haus des untergebrachten und bedürftigen Betreuten unentgeltlich bewohnt und eine annähernd marktgerechte Miete verweigert, stellt regelmäßig eigene Interessen über die Vermögensinteressen des Betreuten und ist als Vermögensbetreuer ungeeignet.

3

Auch bei noch nicht abschließend geklärtem marktüblichem Mietzins muss ein Betreuer zur Wahrung der Vermögensinteressen des Betreuten jedenfalls eine angemessene Nutzungsentschädigung unter Vorbehalt leisten.

4

Besteht der Interessenkonflikt gerade bei der Verwaltung finanzieller Angelegenheiten, kann die Entlassung aus diesem Aufgabenkreis gegenüber einer Ergänzungspflegschaft das wirksamere Mittel sein.

Relevante Normen

Leitsatz

Interessenkonflikt zwischen Betreutem und Betreuer

BGB § 1908 b Abs. 1 Wer als Betreuer kostenlos im Hause des bedürftigen, andernorts gegen Entgelt untergebrachten Betreuten lebt und sich weigert, eine auch nur annähernd marktgerechte Miete zu bezahlen, zeigt, daß er seine eigenen Interessen über die Vermögensinteressen des Betreuten stellt. Er ist regelmäßig als Vermögensbetreuer ungeeignet.

Gründe

2

Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts, der die Entlassung des Beteiligten zu 3) von seinem Amt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises ,Regelung von Vermögensangelegenheiten" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

3

Nach § 1908 b Abs. 1 BGB ist ein Betreuer aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) sich als ungeeignet erwiesen hat, die Vermögensinteressen der Betreuten wahrzunehmen. Es hat insofern zutreffend und überzeugend auf den Interessenkonflikt abgestellt, der dadurch entstanden ist, daß der Beteiligte zu 3) als Betreuer das Haus der Betreuten bewohnt, ohne dafür Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.

4

Das Vorgehen des Beteiligten zu 3) ist im übrigen durch einen schweren Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten gekennzeichnet. Auch wenn der marktübliche Mietzins noch nicht abschließend ermittelt worden ist, hätte seit ca. einem Jahr zumindest eine Nutzungsentschädigung unter Vorbehalt oder unter zurückhaltender eigener Schätzung des Mietwerts monatliche Zahlungen an die Betreute erbracht werden müssen. Es wiegt um so schwerer, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben, als die Renteneinnahmen der Betroffenen und die Zuschüsse aus der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten und die von der Betreuten geleisteten Hausbelastungen decken, so daß inzwischen Sozialhilfe beantragt werden mußte.

5

Es war schon daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht den Beteiligten zu 3) hinsichtlich des Aufgabenkreises ,Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten der Betreuten" als Betreuer entlassen hat. Ob darüber hinaus infolge des Konflikts mit seinem Bruder weitere Gründe für die Entlassung als Betreuer gegeben waren, mag dahinstehen.

6

Durch die Entlassung als Betreuer der Vermögensinteressen war am ehesten gewährleistet, daß nunmehr die Belange der Betreuten auch in finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Mit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hätte dieses Ziel nicht gleichermaßen effektiv erreicht werden können. Es war vielmehr erforderlich, den Beschwerdeführer insgesamt von der Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Betreuten auszuschließen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

8

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM

9

2 - -