Weitere Beschwerde gegen Geschäftswertentscheidung verworfen; Gehörsverstoß keine zusätzliche Instanz
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 WX 200/97
- Datum
- 20.08.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1997:0820.16WX200.97.01
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet nicht ohne Weiteres eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit und rechtfertigt regelmäßig keine Eröffnung einer zusätzlichen Instanz.
Eine weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Geschäftswert ist unzulässig, wenn das Landgericht die Entscheidung als Beschwerdegericht getroffen hat (vgl. §§ 25 Abs. 2, 5 Abs. 2 GKG).
Zur Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener weiterer Instanzen ist eine 'greifbar gesetzwidrige' Entscheidung erforderlich, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt; bloße Gehörsverstöße genügen dafür regelmäßig nicht.
Die Eingabe eines Prozessbevollmächtigten, die einen Gehörsverstoß rügt, ist als Gegenvorstellung zu behandeln; das betreffende Gericht hat darauf das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
Leitsatz
Keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung des rechtlichen Gehörs
FGG § 20a, GG Art. 103 Abs. 1 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit. Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Die Eröffnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt aber das Recht zur Gegenvorstellung, auf die das Gericht das die Entscheidung verfahrensfehlerhaft erlassen hatte, das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen hat.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft, da sie sich gegen eine Entscheidung über den Geschäftswert richtet, die das Landgericht als Beschwerdegericht getroffen hat (§§ 25 Abs. 2, 5 Abs. 2 GKG). Den Klägern fehlt im übrigen das Rechtsschutzinteresse für eine Heraufsetzung des Geschäftswertes.
Soweit die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.1997 vortragen, die weitere Beschwerde solle auch als im eigenen Namen erhoben gelten, ist aus dem erstgenannten Grunde auch dieses Rechtsmittel nicht statthaft. Die von den Prozeßbevollmächtigten geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet keine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit (vgl. BGH NJW 1995, 2497). Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener oder sogar ausdrücklich ausgeschlossener weiterer Instanzen muß im Interesse der Rechtssicherheit auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die ,greifbar gesetzwidrig" in dem Sinne sind, daß sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind. Ein Verstoß gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör reicht dafür regelmäßig nicht aus (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Das Rechtsmittel der Prozeßbevollmächtigten ist aber als Gegenvorstellung zu behandeln, auf die das Landgericht das versäumte rechtliche Gehör nachzuholen und seine eigene Entscheidung einer erneuten Überprüfung zu unterziehen haben wird.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).
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