Treffer
OLG Köln Beschluss· unanfechtbar

WEG: Zustimmungspflicht für Entlüftungsöffnungen trotz unauffälliger Außenwirkung

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
16. Zivilsenat
Aktenzeichen
16 WX 160/98
Datum
01.10.1998
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1998:1001.16WX160.98.00
Quelle
Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Eigentümerbeschluss, der die Beseitigung von Öffnungen in Außenfensterscheiben zur Entlüftung von Klimageräten verlangte. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Eingriffe bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach § 22 Abs. 1 WEG darstellen. Auch bei nur geringfügiger Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, wenn Geräusch- oder Heißluftimmissionen als nicht unerhebliche Nachteile drohen. Die weitere sofortige Beschwerde blieb daher erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie über einen lediglich unerheblichen Eingriff hinausgehen.

2

Eine bauliche Veränderung ist nicht schon deshalb zu dulden, weil sie das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nur unwesentlich beeinträchtigt.

3

Die Duldung einer äußerlich unauffälligen baulichen Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn den übrigen Wohnungseigentümern auch keine sonstigen Nachteile entstehen.

4

Geräusch- und Heißluftimmissionen, die durch Öffnungen in Außenfenstern zur Entlüftung von Klimageräten verursacht werden können, stellen beachtliche Nachteile für andere Wohnungseigentümer dar.

5

Ohne erforderliche Zustimmung besteht kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Duldung einer nachteiligen baulichen Veränderung.

Relevante Normen

Leitsatz

Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren

WEG § 22 Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.

036 16 Wx 160/98

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth am 01.10.1998

b e s c h l o s s e n :

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.1998 - 29 T 192/98 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 12.06.1997 unter TOP 11 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Veränderungen an den Fensterscheiben der Büroeinheit der Antragstellerin stellen bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Anbringung zweier kreisrunder Öffnungen mit einem Durchschnitt von jeweils 10 cm in zwei Außenfensterscheiben, um durch diese Öffnungen die Entlüftung der Büroräume durch von der Antragstellerin in den Büroräumen installierte Klimageräte zu besorgen, ist kein so geringfügiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, dass überhaupt nicht von einer Veränderung gesprochen werden könnte. Durch die Öffnungen werden zum einen Geräusch-, zum einen Heißluftimmissionen nach außen getragen, die durchaus geeignet sein können, die Eigentümer der Wohnungen in den darüberliegenden Etagen zu beeinträchtigen. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft den baulichen Veränderungen nicht zugestimmt hat, muss die Antragstellerin diese wieder beseitigen, wenn sie keinen Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Duldung der Veränderungen hat. Letzteres ist aber zu verneinen. Die Antragstellerin irrt, wenn sie unter Berufung auf einzelne Entscheidungen des Senats davon ausgeht, immer dann, wenn der äußere Eindruck des Gemeinschaftseigentums durch die baulichen Veränderungen nicht merklich beeinträchtigt werde, müsse eine solche Veränderung bereits von den übrigen Wohnungseigentümern geduldet werden. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme keine sonstigen Nachteile für die Gemeinschaft entstehen, wenn also der einzige Nachteil eine zu übersehende unauffällige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist. Drohen aber durch die bauliche Veränderung, die das äußere Erscheinungsbild nur wenig verändert, sonstige nicht unerhebliche Nachteile, so spielt der Umstand, dass das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird, für die Gesamtentscheidung keine ausschlaggebende Rolle mehr. So hat der Senat etwa eine bauliche Veränderung beim Umbau eines undurchsichtigen Kippfensters in ein Dreh-Kippfenster bejaht, weil dadurch die Möglichkeit eröffnet wurde, in bisher nicht einsehbare Bereiche der übrigen Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen (Beschluß vom 20.05.1998 - 16 Wx 80/98 -). Dass vorliegend über die unter Umständen unauffällige Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes hinaus von den übrigen Miteigentümern nicht hinzunehmende Belästigungen durch den Umbau drohen, hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung, die sich das Landgericht insoweit zueigen gemacht hat, überzeugend herausgearbeitet. Der Senat verweist insoweit auf Seite 5 der amtsgerichtlichen Entscheidung.

3

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG.

4

Dr. Schuschke ROLG Jennissen ist RinOLG Dr. Ahn-Roth ist infolge Urlaubs an infolge Urlaubs an der der Unterzeichnung Unterzeichnung verhinverhindert. dert.

5

Dr. Schuschke Dr. Schuschke

6

3 - -