Beschwerde gegen Ansatz einer Besprechungsgebühr des Verfahrenspflegers zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 WX 127/94
- Datum
- 10.11.1994
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.01
Abstrakte Rechtssätze
Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Verfahrenspflegers im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO; Auftraggeber ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht.
Die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entsteht, wenn der Rechtsanwalt an Besprechungen oder Verhandlungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen mit einem Dritten teilnimmt, die vom Gericht angeordnet oder mit Zustimmung des Auftraggebers geführt werden; die Anwesenheit des Gerichts ist nicht erforderlich.
Eine gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme kann ein konkludentes Einverständnis des Gerichts mit der erforderlichen Besprechung mit Dritten darstellen, wenn die Stellungnahme nur nach einer solchen Besprechung sachgerecht erteilt werden kann.
Gespräche, die über eine bloße mündliche Nachfrage oder reine Informationsweitergabe hinausgehen, sind nicht der Geschäftsgebühr zuzuordnen, sondern begründen die Besprechungsgebühr nach § 118 BRAGO.
Leitsatz
Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, weil das Landgericht eine richterliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG vorgenommen hat. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Der Vertreter der Landeskasse stützt seine Beschwerde darauf, daß in dem vom Landgericht festgesetzten Betrag für die Aufwendungen des in der Beschwerdeinstanz bestellten Verfahrenspflegers zu Unrecht eine Besprechungsgebühr berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist nicht begründet.
Die Höhe der wegen der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Landeskasse zu zahlenden Aufwendungen für den Rechtsanwalt, der in dem Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB im Hinblick auf das den betroffenen Kindern zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zum Verfahrenspfleger (Ergänzungspfleger) bestellt worden ist, richtet sich gemäß §§ 1909, 1915, 1835 Abs. 3 BGB nach § 118 BRAGO. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus, so daß es insoweit keiner weitergehenden Erörterung bedarf.
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse steht dem Beteiligten zu 1. - neben der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO - auch eine Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu.
Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt u.a. für sein Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die von einem Gericht angeordnet oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber vor einem Gericht oder einer Behörde, mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden; allerdings erhält er die Gebühr nicht für eine bloße mündliche oder fernmündliche Nachfrage.
Voraussetzung für den Anfall der Gebühr ist nicht, daß die Verhandlung oder Besprechung vor einem Gericht bzw. in dessen Anwesenheit erfolgt ist. Vielmehr genügt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - jede Verhandlung oder Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten, gleichgültig an welchem Ort (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 11. Aufl. 1991, § 118 BRAGO Rdz. 8; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 1993, § 118 BRAGO Rdz. 57).
Dritter im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist jeder, der weder Auftraggeber noch dessen Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter ist (Hartmann, a.a.0.).
Entgegen der Auffassung des Vertreters der Landeskasse behandelt der Gesetzgeber durch die Zuerkennung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 1835 Abs. 1 BGB den Mündel (bzw. Betreuten/Pflegling) nicht als Auftraggeber des Vormunds (bzw. Betreuers/Pflegers), sondern gewährt dem Berechtigten - ohne Vorliegen eines Auftragsverhältnisses - einen Vorschuß- oder Ersatzanspruch "nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670". Der Vorschrift des § 1835 Abs. 1 BGB liegt - ebenso wie nunmehr auch § 1836 a BGB - die strenge Unterscheidung zwischen Aufwendungsersatz und der in § 1836 BGB geregelten Vergütung zugrunde, ohne daß der Gesetzgeber den Mündel (bzw. Betreuten/Pflegling) damit zum Auftraggeber gemacht hat.
Auftraggeber im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO war im vorliegenden Fall vielmehr das Landgericht, dessen Aufsicht der Beteiligte zu 1. als Ergänzungspfleger gemäß §§ 1909, 1915, 1837 BGB unterstand.
Der Beteiligte zu 1. hat Besprechungen "mit einem Dritten" geführt, indem er am 16. September 1993 im Kinderheim in O. unstreitig mit der Gruppenleiterin der betroffenen Kinder und der Heimleiterin die Frage erörtert hat, ob die Kinder von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gemäß §§ 1666, 1666 a BGB Gebrauch machen. Es kann dahinstehen, ob bereits in der Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Verfahrenspfleger sowie in der Übersendung der Gerichtsakten an den Beteiligten zu 1. unter Hinweis auf seine Bestellung und auf das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 29. Juli 1993 sowie in der Aufforderung zur Stellungnahme hierzu die gerichtliche Anordnung einer Besprechung über tatsächliche und rechtliche Fragen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegt. Denn jedenfalls enthält die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme u.a. zu der in dem Sachverständigengutachten erörterten Erklärung der Kinder, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, das konkludent erklärte Einverständnis mit einer Unterredung mit denjenigen Personen, mit denen der Beteiligte zu 1. eine solche tatsächlich geführt hat. Dem Landgericht kam es - wie auch aus seiner Entscheidung vom 27. September 1993 hervorgeht - maßgeblich darauf an, von dem Beteiligten zu 1. zu erfahren, ob die Kinder - unverändert - von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf ihre Eltern belastende Aussagen Gebrauch machen würden. Hierzu reichte nicht allein die bloße Einholung einer entsprechenden Information durch die Kinder aus. Vielmehr konnte und mußte das Landgericht - auch ohne ausdrückliche dahingehende Weisung - erwarten, daß der Beteiligte zu 1. sich durch ein Gespräch mit der Gruppenleiterin und der Heimleiterin einen Eindruck von der Reife, dem Verständnis und dem wirklichen Willen der elf und fünf Jahre alten Mädchen machte, um sich sodann als Ergänzungspfleger in eigener Verantwortlichkeit über das den Kindern zustehende Zeugnisverweigerungsrecht erklären zu können.
Die von dem Beteiligten zu 1. geführten Gespräche gehen in ihrer Gesamtheit weit über die Qualität einer bloßen mündlichen Nachfrage oder einen reinen Informationserteilung, wie sie im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten erfolgt, hinaus und sind damit nicht der Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zuzuordnen.
Gegen die Höhe der Besprechungsgebühr sind Einwendungen nicht erhoben worden. Der Ansatz der Gebühr durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Vertreter der Landeskasse für den Fall abschließender Zubilligung der Besprechungsgebühr eine Herabsetzung der Geschäftsgebühr für geboten hält, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Allein die Bedeutung der Angelegenheit und das Durcharbeiten der mehr als 600 Seiten umfassenden Gerichtsakte rechtfertigen auch hier den Ansatz der Mittelgebühr. Die Aufgabe des Beteiligten zu 1. erforderte jedenfalls nicht weniger als durchschnittliche Anforderungen und Leistungen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).