Treffer
OLG Köln Beschluss

Erinnerung statt sofortiger Beschwerde: Vorlage an OLG unzulässig, Zurückverweisung an AG

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
16. Zivilsenat
Aktenzeichen
16 W 9/05
Datum
22.03.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2005:0322.16W9.05.00
Quelle
Die Arrestklägerinnen legten gegen die Nichtabhilfe einer Rechtspflegerin Beschwerde ein und die Sache wurde ans OLG vorgelegt. Das OLG stellte fest, dass in Fällen wie diesem die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG und nicht die sofortige Beschwerde i.V.m. § 567 ZPO gegeben ist. Die Nichtabhilfe und die Vorlageverfügung wurden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers über Anträge im Arrestverfahren steht in der Regel die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG und nicht die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 ZPO zu.

2

Im Anwendungsbereich des § 109 ZPO ist die sofortige Beschwerde nach Abs. 4 nur zulässig bei Ablehnung einer Fristsetzung nach Abs. 1 oder bei Entscheidungen gemäß Abs. 2; eine positive Fristsetzungsentscheidung nach Abs. 1 ist nicht anfechtbar.

3

Eine bloße Nichtabhilfe des Rechtspflegers begründet keine abschließende Sachentscheidung des Richters; der Richter des Amtsgerichts hat über die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu entscheiden.

4

Ist die Vorlage an das Oberlandesgericht unzulässig, ist die Nichtabhilfe aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über die Erinnerung an die zuständige richterliche Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 114 C 135/03

Tenor

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Köln vom 28.02.2005 - 114 C 135/05 sowie die Vorlageverfügung vom gleichen Tag werden auf-gehoben.

Die Sache wird zur Bescheidung der Erinnerung der Klägerinnen vom 29.10.2004 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Vorlage an das Oberlandesgericht ist unzulässig; denn bei dem Rechtsmittel der Arrestklägerinnen handelt es sich nicht um eine sofortige Beschwerde i. S. d. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 ZPO, sondern um eine Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, über die nach der Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin entsprechend dem zutreffenden Hinweis in ihrer Verfügung vom 17.02.2005 gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat.

3

Im Anwendungsbereich des § 109 ZPO ist die sofortige Beschwerde gem. dessen Abs. 4 nur im Falle einer Ablehnung einer Fristsetzung gem. Abs. 1 sowie bei Entscheidungen nach Abs. 2 statthaft. Dagegen ist die positive Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1, also die Fristsetzung zur Rückgabe der Sicherheit nicht anfechtbar. Wenn - wie im Normalfall und auch hier - nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger entschieden hat, steht daher nur der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zur Verfügung (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 1326; OLG Köln MDR1993, 270 = OLGReport Köln 1993, 9; Musielak/Foerste, ZPO 4. Auflage, § 109 Rdn. 10; Zöller/Herget, ZPO 25. Auflage, § 109 Rdn. 10).

4

Die Sache war daher unter Aufhebung der bloßen Nichtabhilfe, die keine eigene abschließende Sachentscheidung des Richters darstellt, und seiner Vorlageverfügung an das Amtsgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Gummer a. a. O. § 567 Rdn. 44).

5

Da die Nichtabhilfeentscheidung ohnehin keinen Bestand haben konnte, ist die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerinnen vom 14.03.2005, die im Übrigen unzulässig gewesen wäre (vgl. Zöller/Gummer a. a. O. § 572 Rdn. 15 u. § 573 Rdn. 2), gegenstandslos und bedarf keiner Bescheidung.

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