Streitwertfestsetzung: OLG Köln setzt Streitwert auf 100.000 DM
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 W 16/95
- Datum
- 02.03.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1995:0302.16W16.95.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht ist befugt, den Streitwertbeschluss der Vorinstanz zu ändern und einen abweichenden Streitwert festzusetzen.
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zurückzuweisen, wenn sie keine tragfähigen Darlegungen zur Unrichtigkeit der Bemessung enthält.
Bei mehreren Beschwerden können einzelne Anträge auf Änderung des Streitwerts stattgegeben werden, während weitere Beschwerden unabhängig davon zurückgewiesen werden.
Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ist maßgeblich für die Kostenbemessung und kann von der Vorinstanz abweichend festgestellt werden.
Tenor
Der Streitwertbeschluß des Landgerichts Köln vom 30.01.1995 wird abgeändert und der Streitwert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Die weitergehenden Beschwerden der Klägerin, der Streithelferin und der Beklagten werden zurückgewiesen.