Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschluss: Streitwertfestsetzung und Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
16. Zivilsenat
Aktenzeichen
16 U 74/95
Datum
10.04.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1996:0410.16U74.95.00
Quelle
Das OLG Köln setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 DM fest. Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenommen hatte, stellte die Berufungsbeklagte gemäß § 515 Abs. 3 ZPO den Antrag, ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Dem Antrag wurde stattgegeben; der Zurücknehmer trägt die Berufungskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren verbindlich festsetzen, auch wenn die Berufung zurückgenommen wird.

2

Nimmt die Berufung der Berufungsführer zurück, kann die Gegenpartei gemäß § 515 Abs. 3 ZPO die Aufhebung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten beantragen.

3

Wird dem Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO stattgegeben, sind dem Zurücknehmer die durch die Berufung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

4

Die Kostentragung nach Zurücknahme der Berufung ist im Beschlusswege zu regeln, wenn die gegen die Zurücknahme gerichtete Antragsbefugnis geltend gemacht wird.

Tenor

1) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 2) Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenom-men hat, werden ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt. Dieser Beschluß ergeht auf Antrag der Berufungsbeklagten gemäß § 515 Abs. 3 ZPO.

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