Berufung wegen Badeunfalls außerhalb ausgewiesenen Badebereichs zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 16. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 16 U 18/07
- Datum
- 17.07.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2007:0717.16U18.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Prüfung einer Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin einer Hotelanlage ist maßgeblich, ob sich der Schaden innerhalb des ausdrücklich als Badebereich ausgewiesenen Bereichs ereignet hat; außerhalb gelegene Unfallorte sind nicht ohne Weiteres dem Sicherungspflichtkreis zuzuordnen.
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer keine neuen oder substantiierten Tatsachen und rechtlichen Argumente vorträgt, die eine abweichende Entscheidungsfindung rechtfertigen.
Behauptungen über Mängel der Bademöglichkeit, die ggf. eine Minderung des Reisepreises begründen können, berühren nicht ohne Weiteres die Frage einer Verkehrssicherungspflicht für einen außerhalb des ausgewiesenen Badebereichs eingetretenen Unfall.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 99/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (4 O 99/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 22.408,59 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 20.06.2007 zurückzuweisen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2007 enthält keine neuen Argumente und gibt deshalb keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Falls für die zahlreichen Gäste der Hotelanlage keine ausreichend große und - infolge von Sportbootverkehr - auch keine zum Schwimmen geeignete Meeresfläche zur Verfügung gestanden habe sollte, so mag dies möglicherweise zur Minderung des Reisepreises berechtigen, ist aber für die Frage, ob der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ohne Belang, da sich der Unfall der Klägerin außerhalb des zum Baden deutlich abgegrenzten Bereichs ereignet hat.