Treffer
OLG Köln Beschluss

Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO: Kanzleisitz und Summen korrigiert

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
16. Zivilsenat
Aktenzeichen
16 U 12/03
Datum
25.07.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2005:0725.16U12.03.00
Quelle
Das OLG Köln berichtigte gemäß § 319 Abs. 1 ZPO das Urteil vom 18.07.2005. Es stellte den Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten (E statt B) und zwei in den Entscheidungsgründen irrtümlich genannte Summen richtig. Die Korrektur erfolgte von Amts wegen zur Beseitigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler, ohne den materiellen Urteilstext inhaltlich zu verändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von Amts wegen offenkundige Schreib-, Rechen- und Druckfehler in einem verkündeten Urteil berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit sie eine eindeutige Unrichtigkeit beseitigt und den tatsächlichen Entscheidungsinhalt klarstellt, nicht aber eine materielle Änderung des Urteils bewirkt.

3

Zu berichtigen sind auch irrtümliche Angaben zu Prozessbevollmächtigten (etwa Kanzleisitz) sowie offensichtliche Zahlendreher und Rechenfehler in den Entscheidungsgründen.

4

Die Berichtigung bedarf keines Antrags der Parteien, wenn die richtige Fassung aus dem Urteil selbst oder sonstigen Unterlagen eindeutig hervorgeht.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 391/02

Tenor

wird das am 18.07.2005 verkündete Urteil von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seinen Kanzleisitz in E (nicht B) hat und dass in den Entscheidungsgründen Seite 13 Satz 1 die genannte Gesamtsumme mit 28.799,07 EUR (anstatt 35.404,07 EUR) angegeben wird sowie Seite 14 erster Absatz Satz 2 wie folgt lautet: "Daraus ergibt sich ein Betrag von 3.234,48 EUR" (anstatt 9.839,48 EUR).

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