Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 75.000 € als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 W 6/12
- Datum
- 07.02.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2012:0207.15W6.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein zulässiges Rechtsmittel zur Überprüfung der vom Gericht festgesetzten Streitwertbemessung.
Hat das angefochtene Gericht die Beschwerdegründe hinreichend substantiiert geprüft und begründet, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung mangels Ergänzungsbedarf als unbegründet zurückweisen.
Das Beschwerdegericht kann sich bei seiner Entscheidung auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründe der Vorinstanz stützen.
Nach § 68 Abs. 3 GKG ist in Streitwertsachen die gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich, sofern das Gesetz dies vorsieht bzw. die Entscheidung keine Kostenfolge anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 726/11
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Streitwertbeschwerde statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2011 – 28 O 726/11 –, soweit in diesem der Streitwert auf 75.000,00 € festgesetzt und dem Rechtsmittel nicht durch die am Ende dessen Urteils vom 01.02.2012 enthaltene Herabsetzung auf 60.000,00 € teilweise entsprochen worden ist, ist aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 01.02.2012, in dem sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsbeklagten auseinandergesetzt hat unbegründet.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GG nicht veranlasst.