Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 75.000 € als unbegründet abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 W 5/12
- Datum
- 06.02.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2012:0206.15W5.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft.
Ist die Streitwertbeschwerde zulässig, kann sie als unbegründet angesehen werden, wenn die Vorinstanz in ihrer Nichtabhilfeentscheidung die Einwendungen des Beschwerdeführers zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig behandelt hat und der Beschwerdeführer dem nicht weiter entgegentritt.
Das Berufungsgericht kann die Beschwerde aus den Gründen eines vorherigen Beschlusses über die Nichtabhilfe abweisen, wenn diese Gründe die streitwertrelevanten Einwendungen erschöpfend darlegen.
Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten kann entfallen, wenn nach den einschlägigen Vorschriften hierzu keine Veranlassung besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 728/11
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Streitwertbeschwerde statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2011 – 28 O 728/11 –, soweit in diesem der Streitwert auf 75.000,00 € festgesetzt und dem Rechtsmittel nicht durch die am Ende dessen Urteils vom 01.02.2012 enthaltene Herabsetzung auf 60.000,00 € teilweise entsprochen worden ist, ist aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 01.02.2012, in dem sich das Landgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsbeklagten auseinandergesetzt hat und dem die Verfügungsbeklagte nicht weiter entgegengetreten ist, unbegründet.
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GG nicht veranlasst.