Erledigung eines Zwangsgeldantrags nach Tod des Schuldners bei unvertretbarer Handlung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 W 133/98
- Datum
- 02.11.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2000:1102.15W133.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Grundsatz: Eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass wird regelmäßig fortgesetzt (§ 779 ZPO), sofern keine Besonderheiten entgegenstehen.
Bei Zwangsvollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung endet das eingeleitete Vollstreckungsverfahren durch den Tod des Schuldners; Vollstreckungszwangmittel sind wegen ihres personalen Charakters nicht ohne Titulumschreibung auf den Erben übertragbar.
Zwangsgeld als Druckmittel zur Beeinflussung des Willens des Schuldners ist personenbezogen; daher erfordert die Inanspruchnahme der Erben eine erneute Titulumschreibung und gesonderte Vollstreckung gegen den Erben.
Bei gegensätzlichen oder unterschiedlich verfolgten Anträgen ist es sachgerecht, die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn keine Partei eindeutig obsiegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 88/96 SH I
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 12.10.1998 - 28 O 88/96 SH I - wird festgestellt: Der Antrag des Gläubigers vom 05.06.1998 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist durch den Tod des Schuldners W. Wi. erledigt. Die Kosten von Antrag und Beschwerde werden gegeneinander auf-gehoben.
Gründe
Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.
Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.
Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.
Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.
Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Teitelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).
Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. Nach h. M. (vergl. Wieczorek, ZPO, 3. Aufl. R 5 zu § 779 ZPO; Schuschke-Walker, R 1 zu § 779 ZPO) erledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete Vollstreckungsverfahren.
Dem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens durch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element innewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach Titelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.
Da der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt und nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum sich der Erledigung - des zuvor bedenkenfreien Antrages - nicht anschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM