Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenauferlegung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 15. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 15 U 87/22
- Datum
- 24.10.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2022:1024.15U87.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels führt grundsätzlich zum Verlust des Rechtsmittels, sodass das Rechtsmittelverfahren nicht weiter betrieben wird.
Bei Rücknahme der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Rücknehmenden aufzuerlegen; dies ergibt sich aus § 516 Abs. 3 ZPO.
Für die Bemessung der Anwaltsgebühren ist der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz gemäß § 32 Abs. 1 RVG maßgeblich; das Berufungsverfahren ist subsidiär gesondert zu bewerten.
Die Festsetzung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens bleibt von der Bewertung des Hauptrechtsstreits unberührt; die Frage einer Anrechnung von Verfahrensgebühren ist bei Bedarf gesondert zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 237/21
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz, der gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist, wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.03.2022 - 25 O 237/21 - aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 4.000 € festgesetzt; das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.10.2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 500 € festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens bleibt unberührt. Ob und inwieweit die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.