Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 WF 11/97
- Datum
- 28.01.1997
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1997:0128.14WF11.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 ZPO versagt werden, wenn die Hauptsache nach dem Stand des Vorbringens als unbegründet erscheint und damit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Sachstand abzustellen, der der Entscheidung der Vorinstanz zugrunde lag.
Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine neuen oder substanziierten Gesichtspunkte vorträgt, die eine abweichende Bewertung der Erfolgsaussichten rechtfertigen.
Die obergerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Vorinstanz die Erfolgsaussichten zutreffend bewertet hat; eine Abweichung erfordert hinreichende Anhaltspunkte für einen Rechts- oder Bewertungsfehler.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 32 F 535/96
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 16.12.1996 - 32 F 535/96 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch aus zutreffenden Erwägungen, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen, zurückgewiesen, weil der Scheidungsantrag nach dem derzeitgen Stand, auf den es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO ankommt, unbegründet ist. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.