Feststellung: Beschwerdeverfahren beendet durch Beschwerderücknahme; keine Kostenerstattung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 UF 186/21
- Datum
- 27.01.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2022:0127.14UF186.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erklärung, ein Beschwerdeverfahren nicht weiterführen zu wollen, kann als Rücknahme der Beschwerde auszulegen und führt zur Beendigung des Verfahrens.
Bei Rücknahme der Beschwerde sind im Beschwerdeverfahren regelmäßig keine Gerichtskosten zu erheben und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§81 Abs.1 S.2 FamFG, §20 FamGKG).
Die Feststellung der Beendigung des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer als Rücknahme zu wertenden Erklärung kann unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 151 F 125/20
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren nach der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22.01.2022 abgegebene Erklärung, nicht weitermachen zu wollen, die als Beschwerderücknahme auszulegen ist, beendet ist.
Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 20 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.