Aufhebung des Termins nach Zurücknahme der Beschwerde; Kostenauferlegung (§ 84 FamFG)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 UF 184/21
- Datum
- 14.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2022:0314.14UF184.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, kann das Gericht den angesetzten Termin aufheben.
Bei Zurücknahme der Beschwerde kann das Gericht dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen; die Grundlage hierfür kann § 84 FamFG sein.
Das Gericht ist befugt, bei Beendigung des Beschwerdeverfahrens den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Beschlüsse über die Aufhebung eines Termins und die Kostenfolge im Familienrechtsbeschwerdeverfahren können gemäß §§ 84 ff. FamFG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 1/21
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Termin vom 17.03.2022 wird aufgehoben, nach dem der Kindesvater seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Der Beschwerdeführer und der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 19.10.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (28 F 1/21) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.