Treffer
OLG Köln Beschluss

Aufhebung des Termins nach Zurücknahme der Beschwerde; Kostenauferlegung (§ 84 FamFG)

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
14. Zivilsenat
Aktenzeichen
14 UF 184/21
Datum
14.03.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2022:0314.14UF184.21.00
Quelle
Der Kindesvater hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2021 zurückgenommen; daraufhin hob das Oberlandesgericht den Termin vom 17.03.2022 auf. Das Gericht legte dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 4.000 € fest. Die Entscheidung erfolgte nach § 84 FamFG und ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, kann das Gericht den angesetzten Termin aufheben.

2

Bei Zurücknahme der Beschwerde kann das Gericht dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen; die Grundlage hierfür kann § 84 FamFG sein.

3

Das Gericht ist befugt, bei Beendigung des Beschwerdeverfahrens den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

4

Beschlüsse über die Aufhebung eines Termins und die Kostenfolge im Familienrechtsbeschwerdeverfahren können gemäß §§ 84 ff. FamFG unanfechtbar sein.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 1/21

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Termin vom 17.03.2022 wird aufgehoben, nach dem der Kindesvater seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Der Beschwerdeführer und der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil er seine Beschwerde gegen den am 19.10.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (28 F 1/21) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 84 FamFG.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Aufhebung des Termins nach Zurücknahme der Beschwerde; Kostenauferlegung (§ 84 FamFG) — Themis