Treffer
OLG Köln Beschluss

Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 FamFG (Anschrift und Wortlaut)

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
14. Zivilsenat - Familiensenat
Aktenzeichen
14 UF 180/22
Datum
18.01.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0118.14UF180.22.00
Quelle
Das OLG Köln berichtigt den Senatsbeschluss vom 22.12.2022 gemäß § 42 Abs. 1 FamFG. Geändert wurden die Anschrift des verfahrensbetroffenen Kindes und ein Wortlaut auf Seite 19 („Uniklinik“ → „Kinderklinik“). Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen und die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 Abs. 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Verfügungen berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG kann sich auf konkret bezeichnete Textstellen erstrecken, insbesondere auf Angaben wie Anschriften oder einzelne Wortlaute.

3

Die durch Beschluss festgestellte Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Textfassung in der Verfahrensakte.

4

Ein Berichtigungsbeschluss kann als unanfechtbar ausgewiesen werden, soweit das Gericht dies feststellt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 F 180/21

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 22.12.2022 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen dahingehend berichtigt,

a. dass das verfahrensbetroffene Kind unter der Adresse J.-straße, C. wohnhaft ist und

b. dass es auf Seite 19 des Beschlusses im drittes Absatz unter Ziffer (1), Zeile 5, heißen muss „Kinderklinik“ (statt Uniklinik).

Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 FamFG (Anschrift und Wortlaut) — Themis