Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 FamFG (Anschrift und Wortlaut)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat - Familiensenat
- Aktenzeichen
- 14 UF 180/22
- Datum
- 18.01.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2023:0118.14UF180.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 Abs. 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen Beschlüsse und sonstige Verfügungen berichtigen.
Die Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG kann sich auf konkret bezeichnete Textstellen erstrecken, insbesondere auf Angaben wie Anschriften oder einzelne Wortlaute.
Die durch Beschluss festgestellte Berichtigung tritt an die Stelle der bisherigen Textfassung in der Verfahrensakte.
Ein Berichtigungsbeschluss kann als unanfechtbar ausgewiesen werden, soweit das Gericht dies feststellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29 F 180/21
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 22.12.2022 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG von Amts wegen dahingehend berichtigt,
a. dass das verfahrensbetroffene Kind unter der Adresse J.-straße, C. wohnhaft ist und
b. dass es auf Seite 19 des Beschlusses im drittes Absatz unter Ziffer (1), Zeile 5, heißen muss „Kinderklinik“ (statt Uniklinik).