Berufungsrücknahme: Kostenverteilung und Verlust der Berufung (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 UF 138/04
- Datum
- 16.09.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2004:0916.14UF138.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme einer Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust der Berufung.
Die Partei, die die Berufung zurücknimmt, kann vom Gericht zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet werden.
Das Gericht kann für das Berufungsverfahren einen Streitwert festsetzen, der als Grundlage der Kostenentscheidung dient.
Fehlt ein weitergehender Entscheidungstext, sind die unmittelbaren Rechtsfolgen der Zurücknahme (Kostenlast, Verlust der Berufung) gesondert anzuordnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 51 F 173/03
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
1. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat. Die Zurücknahme hat auch den Verlust der Berufung zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.