Beschwerde gegen angefochtenen Beschluss zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 W 32/02
- Datum
- 08.07.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2002:0708.13W32.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Angriffe den Revisions- oder Beschwerdesenat nicht veranlassen, die angefochtene Entscheidung zu ändern.
Der Senat kann sich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses stützen und weitere Ausführungen unterlassen, sofern die Angriffe keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wenn das Gericht die Beschwerde zurückweist.
Der Beschwerdewert kann vom Gericht zur Bestimmung der Kostenbemessung festgesetzt werden und ist maßgeblich für die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 107/02
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde geben dem Senat weder Veranlassung zu einer anderen Beurteilung noch zu weiteren Ausführungen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 1.500 EUR.