Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss zurückgewiesen – keine Kostenentscheidung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 W 30/01
- Datum
- 08.06.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2001:0608.13W30.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel kann vom Beschwerdegericht durch Verweisung auf die im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe zurückgewiesen werden, wenn ergänzende Ausführungen nicht erforderlich sind.
Das Gericht kann gemäß § 127 Abs. 4 ZPO von einer eigenen Kostenentscheidung absehen, wenn dies für das Verfahren nicht veranlasst ist.
Der Beschwerdewert ist in Beschlussverfahren vom Gericht festzustellen und ist für die prozessuale Bewertung und mögliche Kostenfolgen anzugeben.
Eine Tenorentscheidung, die sich auf die hinreichenden Gründe des angefochtenen Beschlusses stützt, genügt zur Feststellung des Verfahrensausgangs in Beschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 57/01
Tenor
Die Beschwerde wird aus den keiner weiteren Er-gänzung bedürftenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses der Zivilkammer vom 10. Mai 2001 zurückgewiesen (§ 543 Abs.1 ZPO entsprechend). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs.4 ZPO). Beschwerdewert: 20.408,00 DM.