Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 W 25/19
- Datum
- 26.08.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:0826.13W25.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein Gericht einen Beschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO umfasst auch die Korrektur offensichtlicher Zahlendarstellungen in der Entscheidungsformel.
Offensichtliche Fehler in Bezugsangaben zu Vorentscheidungen (z. B. Gerichtsbezeichnung) können durch Berichtigung berichtigt werden.
Die Änderung erfolgt unmittelbar im Tenor/Beschluss durch entsprechende Berichtigungsformel ohne weiteren Entscheidungsinhalt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 77/19
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 - wird wegen offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahingehend korrigiert, dass es unter I. im ersten Absatz in Zeile 14 statt „83.000 €“ heißt „380.000 €“ und auf S. 5 im vierten Absatz statt “Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.02.2018 – 9 U 120/17“ heißt “Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018 – 9 U 120/17“.