Treffer
OLG Köln Beschluss

Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO)

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
13 W 25/19
Datum
26.08.2019
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2019:0826.13W25.19.00
Quelle
Das OLG Köln korrigiert einen eigenen Beschluss wegen offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO. Konkret wird eine Zahl von „83.000 €“ auf „380.000 €“ berichtigt und die Bezugsangabe einer Vorentscheidung von „Landgericht“ auf „Oberlandesgericht“ geändert. Es liegt allein eine formelle Berichtigung ohne weiteren Entscheidungstext vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann ein Gericht einen Beschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigen.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO umfasst auch die Korrektur offensichtlicher Zahlendarstellungen in der Entscheidungsformel.

3

Offensichtliche Fehler in Bezugsangaben zu Vorentscheidungen (z. B. Gerichtsbezeichnung) können durch Berichtigung berichtigt werden.

4

Die Änderung erfolgt unmittelbar im Tenor/Beschluss durch entsprechende Berichtigungsformel ohne weiteren Entscheidungsinhalt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2 O 77/19

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 17.07.2019 - 13 W 25/19 -  wird wegen offensichtlichen Schreibversehens entsprechend § 319 ZPO dahingehend korrigiert, dass es unter I. im ersten Absatz in Zeile 14 statt „83.000 €“ heißt „380.000 €“ und auf S. 5 im vierten Absatz statt “Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 05.02.2018 – 9 U 120/17“ heißt “Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018 – 9 U 120/17“.

Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) — Themis