Treffer
OLG Köln Urteil

Zahlungsurteil über 6.700 EUR nebst Zinsen; Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
13 U 88/12
Datum
28.05.2014
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2014:0528.13U88.12.00
Quelle
Der Kläger obsiegt mit einem Zahlungsantrag über 6.700 EUR nebst Zinsen ab 27.6.2011; das OLG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in der festgesetzten Höhe. Die Rücknahme der Widerklage machte die angefochtene Entscheidung insoweit gegenstandslos. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Partei kann durch Urteil zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen ab dem im Urteil bezeichneten Zeitpunkt verurteilt werden; der Zinslauf beginnt ab dem dort angegebenen Datum.

2

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; dies gilt auch bei Anwendung entsprechender analoger Vorschriften zur Kostentragung.

3

Der obsiegenden Partei kann Erstattung außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zugesprochen werden, soweit diese notwendig und in Höhe angemessen sind.

4

Wird eine Widerklage zurückgenommen, kann die Entscheidung der Vorinstanz insoweit für gegenstandslos erklärt werden.

5

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen (vgl. § 708 Nr. 1 ZPO).

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 459/19

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat nebem den Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.700,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.514,- Euro zuzüglich 1.028,66 Euro zu zahlen.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.4.2012 – 3 O 459/12 – wird im Hinblick auf die Rücknahme der Widerklage für gegenstandslos erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO analog).

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 ZPO).

Streitwert:                             bis zum 5.7.2011: 690.000 Euro,

danach 124.453,17 Euro (117.753,17 Euro + 6.700 Euro)

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