Zahlungsurteil über 6.700 EUR nebst Zinsen; Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 U 88/12
- Datum
- 28.05.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2014:0528.13U88.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partei kann durch Urteil zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags nebst Zinsen ab dem im Urteil bezeichneten Zeitpunkt verurteilt werden; der Zinslauf beginnt ab dem dort angegebenen Datum.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; dies gilt auch bei Anwendung entsprechender analoger Vorschriften zur Kostentragung.
Der obsiegenden Partei kann Erstattung außergerichtlicher Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten zugesprochen werden, soweit diese notwendig und in Höhe angemessen sind.
Wird eine Widerklage zurückgenommen, kann die Entscheidung der Vorinstanz insoweit für gegenstandslos erklärt werden.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne Sicherheitsleistung anordnen (vgl. § 708 Nr. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 459/19
Rubrum
Diese Entscheidung hat nebem den Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.700,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.6.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.514,- Euro zuzüglich 1.028,66 Euro zu zahlen.
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.4.2012 – 3 O 459/12 – wird im Hinblick auf die Rücknahme der Widerklage für gegenstandslos erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO analog).
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 ZPO).
Streitwert: bis zum 5.7.2011: 690.000 Euro,
danach 124.453,17 Euro (117.753,17 Euro + 6.700 Euro)