Treffer
OLG Köln Beschluss

Rubrumsberichtigung bei vertauschten Prozessbevollmächtigten nach § 319 ZPO

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
13 U 221/22
Datum
29.10.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2024:1029.13U221.22.00
Quelle
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Passivrubrums eines Berufungsurteils. Das Oberlandesgericht berichtigte die versehentliche Vertauschung der Prozessbevollmächtigten der beiden Beklagten als offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO. Die begehrte Streichung der Beklagten zu 2) aus dem Rubrum lehnte es ab, weil die Berufungsrücknahme ihr gegenüber und die auch sie betreffende Kostenentscheidung im Urteil auszuweisen waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vertauschung der Prozessbevollmächtigten mehrerer Prozessparteien im Rubrum stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar und kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.

2

Eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten, nicht aber einer inhaltlichen Umgestaltung des Urteilsrubrums.

3

Eine Partei bleibt im Passivrubrum eines Berufungsurteils aufzuführen, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels ihr gegenüber im Urteil dargestellt wird und die Kostenentscheidung sie betrifft.

4

Ein Teilkostenbeschluss, der ausschließlich außergerichtliche Kosten einer Partei betrifft, schließt eine spätere Kostenentscheidung zugunsten dieser Partei nicht aus.

Tenor

Das Passivrubrum des am 25. September 2024 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass es dem Passivrubrum dieses Beschlusses entspricht.

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Rubrum ist hinsichtlich der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil insoweit eine offenbare Unrichtigkeit (Vertauschung der Prozessbevollmächtigten der beiden Beklagten) vorliegt.

3

Dagegen ist die mit dem Berichtigungsantrag weiter begehrte Beschränkung des Passivrubrums auf die Beklagte zu 1) nicht veranlasst, weil die Berufungsrücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) ausdrücklich vor den Anträgen erwähnt wird und deren Erwähnung im Rubrum daher schon aus Verständnisgründen geboten ist. Hiervon abgesehen ist die im Urteil getroffene Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch zu Gunsten der Beklagten zu 2) ergangen, nachdem der Teilkostenbeschluss vom 24. Oktober 2023 lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) betraf.