Rubrumsberichtigung bei vertauschten Prozessbevollmächtigten nach § 319 ZPO
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 U 221/22
- Datum
- 29.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2024:1029.13U221.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertauschung der Prozessbevollmächtigten mehrerer Prozessparteien im Rubrum stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar und kann nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden.
Eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO dient der Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten, nicht aber einer inhaltlichen Umgestaltung des Urteilsrubrums.
Eine Partei bleibt im Passivrubrum eines Berufungsurteils aufzuführen, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels ihr gegenüber im Urteil dargestellt wird und die Kostenentscheidung sie betrifft.
Ein Teilkostenbeschluss, der ausschließlich außergerichtliche Kosten einer Partei betrifft, schließt eine spätere Kostenentscheidung zugunsten dieser Partei nicht aus.
Tenor
Das Passivrubrum des am 25. September 2024 verkündeten Urteils wird dahingehend berichtigt, dass es dem Passivrubrum dieses Beschlusses entspricht.
Der weitergehende Berichtigungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rubrum ist hinsichtlich der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, weil insoweit eine offenbare Unrichtigkeit (Vertauschung der Prozessbevollmächtigten der beiden Beklagten) vorliegt.
Dagegen ist die mit dem Berichtigungsantrag weiter begehrte Beschränkung des Passivrubrums auf die Beklagte zu 1) nicht veranlasst, weil die Berufungsrücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) ausdrücklich vor den Anträgen erwähnt wird und deren Erwähnung im Rubrum daher schon aus Verständnisgründen geboten ist. Hiervon abgesehen ist die im Urteil getroffene Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch zu Gunsten der Beklagten zu 2) ergangen, nachdem der Teilkostenbeschluss vom 24. Oktober 2023 lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) betraf.