Berufung zurückgewiesen (§522 Abs.2 ZPO) wegen offensichtlicher Unbegründetheit
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 U 168/14
- Datum
- 22.04.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2015:0422.13U168.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Ein Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts, dem der Berufungsführer nicht substantiiert entgegentritt, bestätigt die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung.
Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn Sach- und Streitstand sowie die Rechtsfragen eine Entscheidung durch Beschluss rechtfertigen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§708 Nr.10 i.V.m. §713 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 278/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. November 2014 (3 O 278/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
a) Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23. März 2015, denen die Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist.
b) Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
c) Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Beschluss vom 23. März 2015 angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 in Verbindung mit § 713 ZPO.
2. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 11.492,72 €
festgesetzt.
Zitiert (1)
Zitiert von (10)
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- Landgericht Bonn · 17 O 59/15 · 12.11.2015Widerruf von Immobiliendarlehen: fehlender Nachweis von Fernabsatzinfos hält Frist offen
- Landgericht Bonn · 3 O 367/15 · 04.03.2016Widerruf KfW-Darlehen trotz Aufhebungsvereinbarung: Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung
- Oberlandesgericht Düsseldorf · I-22 U 126/15 · 29.01.2016Darlehenswiderruf 2006: Feststellungsklage zulässig, Widerrufsbelehrung wirksam
- Landgericht Bonn · 17 O 202/15 · 18.02.2016Widerruf Baufinanzierungsdarlehen (2007) im Fernabsatz: Belehrung ordnungsgemäß, Widerruf verfristet
- Landgericht Bonn · 3 O 133/15 · 16.09.2015Verbraucherdarlehen: Widerruf 2014 verfristet – Vorfälligkeitsentschädigung nicht zurückzuzahlen
- Landgericht Bonn · 17 O 40/15 · 11.02.2016Widerruf von Verbraucherdarlehen: nur KfW-Angebotsvertrag wirksam widerrufen
- Oberlandesgericht Köln · 13 U 258/15 · 04.05.2016Berufungsrückweisung nach §522 ZPO: Widerruf des Darlehens als verspätet
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- Landgericht Bonn · 17 O 230/15 · 24.11.2015Widerruf Fernabsatz-Wohnungsbaudarlehen 2007: Belehrung ordnungsgemäß, Widerruf 2015 verfristet