Treffer
OLG Köln Urteil

Berufung: Landgerichts-Urteil abgeändert – Klage abgewiesen

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
13 U 129/13
Datum
05.03.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2014:0305.13U129.13.00
Quelle
Die Beklagte hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln ändert das landgerichtliche Urteil nach den im Sitzungsprotokoll niedergelegten Gründen ab und weist die Klage ab. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert wird festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Entscheidung selbst treffen; die entscheidungsbegründenden Ausführungen können im Sitzungsprotokoll niedergelegt werden (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO).

2

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

3

Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Anordnung der Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4

Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3 O 243/12

Rubrum

1

für Recht erkannt:

2

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 - 3 O 243/12 – aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgeändert:

3

Die Klage wird abgewiesen.

4

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

5

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.281,01 € festgesetzt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 - 3 O 243/12 – aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.281,01 € festgesetzt.