Berufung: Landgerichts-Urteil abgeändert – Klage abgewiesen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 U 129/13
- Datum
- 05.03.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2014:0305.13U129.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Entscheidung selbst treffen; die entscheidungsbegründenden Ausführungen können im Sitzungsprotokoll niedergelegt werden (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Anordnung der Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 243/12
Rubrum
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 - 3 O 243/12 – aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.281,01 € festgesetzt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.07.2013 - 3 O 243/12 – aus den im Sitzungsprotokoll vom heutigen Tage niedergelegten Gründen (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.281,01 € festgesetzt.