Treffer
OLG Köln Beschluss

Beschluss: Geschäftswert 3.500 € für Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Aktenzeichen
12 WF 10/06
Datum
16.03.2006
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2006:0316.12WF10.06.00
Quelle
Der Rechtsanwalt des Kindesvaters legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Geschäftswertfestsetzung (1.500 €) im Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde nach § 32 Abs.2 RVG i.V.m. § 31 KostO statt und setzte den Geschäftswert auf 3.500 € fest. Maßgeblich war, dass das Verfahren streitig über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder geführt wurde und damit der Regelwert von 3.000 € überschritten werden konnte. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten in eigenem Namen ist nach § 32 Abs.2 S.1 RVG i.V.m. § 31 KostO zulässig.

2

Für nichtvermögensrechtliche familienrechtliche Angelegenheiten ist in Ermangelung besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte gemäß § 30 Abs.2 S.1 KostO regelmäßig ein Wert von 3.000 € anzunehmen.

3

Der Geschäftswert kann nach § 30 Abs.2 S.2 KostO nach Lage des Falles über oder unter dem Regelwert angesetzt werden; bei streitiger Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für mehrere Kinder kann ein höherer Wert gerechtfertigt sein.

4

Beschwerdeverfahren nach § 31 KostO sind gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 31 Abs.5 KostO).

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 20 F 344/05

Tenor

Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt I.-X. wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 15. Dezember 2005 - 20 F 344/05 - der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf 3.500,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, der sich die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter im eigenen Namen angeschlossen haben, ist gemäß § 32 Abs.2 S.1 1.Halbsatz RVG, 31 KostO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

3

Der Geschäftswert für das betreffende Verfahren ist nach § 30 Abs.3 S.1 i. V. m. Abs.2 KostO in Abänderung der auf 1.500,- € erfolgten erstinstanzlichen Festsetzung entsprechend dem Beschwerdepetitum auf insgesamt 3.500,- € festzusetzen. Es geht bei dem Verfahren zur Hauptsache um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, also um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert einer solchen Angelegenheit gemäß § 30 Abs.2 S.1 KostO regelmäßig auf 3.000,- € anzunehmen. Nach § 30 Abs.2 S.2 KostO kann der Wert nach Lage des Falles aber auch niedriger oder höher angenommen werden. Vorliegend rechtfertigen die maßgebenden Umstände eine Schätzung des Geschäftswertes auf 3.500,- €. Zwar ist dem Familiengericht zuzugestehen, dass das Verfahren keinen besonderen Schwierigkeitsgrad und Umfang erreicht hat. Sehr wohl ist es aber zunächst streitig geführt worden. Die Kindesmutter hatte zunächst die Abweisung des Antrags des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über beide Kinder auf ihn begehrt. Sie hatte darüber hinaus ihrerseits beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder ihr zu übertragen. Erst nach Erörterung der Angelegenheit in der mündlichen Verhandlung haben sich die Kindeseltern schließlich dahingehend geeinigt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C. auf den Kindesvater übergeht. Im Übrigen ist es bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind N. verblieben. Vor allem aber im Hinblick darauf, dass es in dem Verfahren darum gegangen ist, das zwischen den Kindeseltern umstrittene Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder - erforderlichenfalls eben auch unterschiedlich - zu regeln, erscheint die Festsetzung des Geschäftswertes auf einen über dem Regelwert von 3.000,- € liegenden Betrag, hier unter Berücksichtigung aller Umstände auf insgesamt 3.500,- € geboten, aber auch ausreichend.

4

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs.5 KostO.

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