Sofortige Beschwerde gegen Übertragung auf Einzelrichter als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 12 W 24/10
- Datum
- 08.09.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2010:0908.12W24.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen die Übertragung eines Zivilrechtsstreits auf den Einzelrichter ist nach §§ 348 II, 348a ZPO grundsätzlich nicht statthaft und daher unzulässig.
Die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs neben den gesetzlich normierten Rechtsmitteln scheidet aus, weil dies dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit widerspräche.
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit rechtfertigt nur dann die Zulassung eines ansonsten unstatthaften Rechtsmittels, wenn die Maßnahme jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtliche Ermessensfehler vorliegen.
Die Entscheidung, ob ein Rechtsmittel überhaupt besteht, kann das Beschwerdegericht selbst beurteilen; eine Vorlagepflicht des angefochtenen Gerichts entfällt, wenn die Streitfrage dahin geht, ob ein Rechtsmittel grundsätzlich gegeben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 236/10
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.08.2010 gegen den Beschluss I des Landgerichts Köln (Einzelrichterin) vom 10.08.2010 (25 O 236/10) wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Antragsteller den Antragsgegnern zu untersagen, zu behaupten, er sei ein „Einmietbetrüger“ oder ihn als „Einmietbetrüger" zu bezeichnen. Desweiteren begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin zu 1) zu untersagen, der Schufa, Creditreform oder anderen Auskunftsdateien sogenannte „negative Merkmale“ mitzuteilen. Hintergrund des Begehrens des Antragstellers ist, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1) Hotelrechnungen nicht beglich, da die Unterkunft nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht hinzunehmen war. Die Nichtzahlung der Hotelrechnungen nahmen die Antragsgegner zum Anlass, den Antragsteller bei der Polizei anzuzeigen. Die Antragsgegnerin zu 1) meldete den Vorfall ferner einer Auskunftsdatei.
Die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat das Verfahren durch Kammerbeschluss vom 04.08.2010 auf ein Mitglied der Kammer als Einzelrichterin übertragen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 09.08.2010 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 06.08.2010.
Mit Beschluss vom 10.08.2010 hat das Landgericht (Einzelrichterin) die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Einzelrichterübertragungsbeschluss unanfechtbar sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.08.2010 beim Landgericht Köln und Oberlandesgericht Köln eingegangenen Beschwerde vom 13.08.2010.
Durch Verfügung vom 24.08.2010 hat der Vorsitzende Richter der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vermerkt, dass der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen wird, und das Verfahren dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
II.
Das als sofortige Beschwerde gemäß den §§ 567 ff ZPO zu wertende Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.08.2010, mit welchem die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.08.2010 gegen den Einzelrichterübertagungsbeschluss vom 04.08.2010 als unzulässig verworfen wurde, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.08.2010 als unzulässig verworfen, da die sofortige Beschwerde gemäß §§ 348 II, 348a ZPO nicht statthaft ist. Das Gesetz erklärt einen Beschluss hinsichtlich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich für nicht anfechtbar. Gesetzgeberischer Anlass für diese Regelung ist es, zu vermeiden, dass durch Rechtsbehelfe die Zielsetzung des Gesetzes, nämlich die Beschleunigung des Verfahrens, unterlaufen wird.
Die Beschwerde ist auch nicht infolge greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Eine „außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln kommt nicht in Betracht, weil die Zulassung solcher Rechtsbehelfe gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (vgl. BGH in MDR 2005, 410 ff, abweichend bei einem Verstoß gegen Art. 103 GG, BGH in NJW – RR 2009, 1223 ff). Selbst wenn die Beschwerde als „außerordentliche“ zugelassen würde, hätte sie in der Sache keinen Erfolg. Denn eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung, das Verfahren auf den Einzelrichter zu übertragen, jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrte, sie nicht einmal den allgemeinen Anforderungen des Gesetzes genügen würde oder wenn die Voraussetzungen des Ermessens verkannt worden wären (vgl. OLG Köln in NJW 1976, 680 ff). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich vorgesehen und eine Ermessensverkennung nicht ersichtlich.
Da die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, konnte das Landgericht das Rechtsmittel des Antragstellers verwerfen. Eine Vorlagepflicht besteht nicht. Die Vorlagepflicht besteht zwar nicht nur, wenn das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eine Beschwerde für unbegründet hält, sondern auch wenn es sie für unzulässig hält. Denn über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels darf nach dem zivilprozessualen Instanzenzug nur das übergeordnete Gericht entscheiden. Eine solche Vorlagerpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn es - wie vorliegend - um die Frage geht, ob überhaupt ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung gegeben ist (vgl. OLG Köln in Rpfleger 1975, 67; Zöller / Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 572 Rdz 6).
Der Senat ist auch zur Entscheidung über die Beschwerde vom 13.08.2010 berufen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es nicht an einem gemäß § 572 I ZPO erforderlichen Nichtabhilfebeschluss. Besteht der Beschwerdeführer auf der Vorlage des unstatthaften Rechtsmittels, was mit der erneuten Beschwerde vom 13.08.2010 geschehen ist, ist das Verfahren dem Beschwerdegericht vorzulegen, welches auch ohne Nichtabhilfeentscheidung selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. Zöller / Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 572 Rdz. 6). Im übrigen wäre bei anderer Beurteilung der Rechtslage in der durch den Kammervorsitzenden vermerkten Nichtabhilfe und der Übersendung der Verfahrensakten an den Senat, eine Nichtabhilfeentscheidung zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat auf 800,00 € als einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.