Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen Schreibfehlern
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 12 U 68/18
- Datum
- 29.04.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2019:0429.12U68.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler, Druckfehler und ähnlicher Unrichtigkeiten in einem Urteil ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn die richtige Fassung ohne weiteres aus der Urteilsakte oder sonstigen Unterlagen hervorgeht.
Ein Berichtigungsanspruch nach § 319 Abs. 1 ZPO erstreckt sich nicht auf strittige Auslegungsfragen oder auf inhaltliche Änderungen, die nicht als offenkundige Schreibfehler erkennbar sind.
Ist der behauptete Fehler durch vorgelegte Urkunden oder Aktenstücke nicht substantiiert belegt, ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen; das Gericht hat die vorgelegenen Anlagen auf ihre Lesart hin zu prüfen.
Die Berichtigung beschränkt sich auf klare Korrekturen im Urteilstext; bloße Hervorhebungswünsche (z. B. Fettdruck) ohne Beleg rechtfertigen keine Berichtigung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 2 O 221/17
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.03.2019 – 12 U 68/18 – wegen dreier Schreibfehler dahingehend berichtigt, dass es auf S. 4 im 2. Absatz „Sache“ heißt statt „Sacge“ (1. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz), „Dies gilt nicht, wenn…“ statt „Dies gilt nichtm wenn“ (3. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz) und im 4. Absatz „Bindungsfrist“ statt „Bindefrist“ (fettgedruckte Zwischenüberschrift). Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 26.03.2019 zurückgewiesen, denn der dritte Spiegelstrich der auf S. 3 des Urteils wiedergegebenen Widerrufsbelehrung lautet ausweislich Anlage K1 (Kopie der Widerrufsbelehrung) tatsächlich „und die Informationen“ statt, wie von der Beklagten vorgebracht, „und die Information“; ebenso wenig ist auf Anlage K1 ein Fettdruck der Konjunktion „und“ erkennbar.