Berichtigung des Urteils: Korrektur eines Betrags im Tatbestand (710,37 DM → 853,89 DM)
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 11 U 89/96
- Datum
- 05.02.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:1997:0205.11U89.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann offensichtliche Schreib- oder Zahlendreher im Urteilstext durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigen.
Eine rein textliche Berichtigung des Tatbestands, die lediglich einen Formfehler behebt, ändert die materiell-rechtliche Entscheidung nicht, sofern die Rechtsfolgen unverändert bleiben.
Die Berichtigung muss die konkret zu ändernde Textstelle und die richtige Fassung eindeutig angeben.
Für die Korrektur von Form- und Schreiberfehlern im Urteilstext genügt in der Regel ein Beschluss; eine inhaltliche Wiederaufnahme des Verfahrens ist dafür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 671/95
Tenor
Der Tatbestand des am 13. November 1996 verkündeten Urteils des Senats wird dahin berichtigt, daß der auf Seite 5 in Zeile 7 genannte Betrag von 710,37 DM richtig lautet: "853,89 DM".